Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 485 Widerrufsrecht
Stand: 10.06.2019
Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.