Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 485 Widerrufsrecht

Stand: 10.06.2019

Bund13 Entscheidungen

Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

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