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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 34

BGBl. 2011 I S. 34 · 23.610 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 34 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 34
                                        Gesetz
                          zur Modernisierung der Regelungen
             über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige
       Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge*)
                                                       Vom 17. Januar 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                            Artikel 1
                     Änderung des
                Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 27 des
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2
   Abschnitt 8 Titel 2 wie folgt gefasst:
                              „Titel 2

                 Teilzeit-Wohnrechteverträge,
         Verträge über langfristige Urlaubsprodukte,
      Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge“.
2. § 312b Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
     „2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden,
         langfristige Urlaubsprodukte sowie auf Vermitt-
         lungsverträge oder Tauschsystemverträge (§§ 481
         bis 481b),“.
3. In Buch 2 Abschnitt 8 wird die Bezeichnung des
   Zweiten Titels wie folgt gefasst:

                              „Titel 2

                 Teilzeit-Wohnrechteverträge,
         Verträge über langfristige Urlaubsprodukte,
      Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge“.

4. Die §§ 481 bis 486 werden durch die folgenden
   §§ 481 bis 486a ersetzt:
                               „§ 481

                   Teilzeit-Wohnrechtevertrag
        (1) Ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag ist ein Vertrag,
     durch den ein Unternehmer einem Verbraucher ge-
     gen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht ver-
     schafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer
     von mehr als einem Jahr ein Wohngebäude mehr-
     fach für einen bestimmten oder zu bestimmenden
     Zeitraum zu Übernachtungszwecken zu nutzen. Bei
     der Berechnung der Vertragsdauer sind sämtliche im
     Vertrag vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten
     zu berücksichtigen.

        (2) Das Recht kann ein dingliches oder anderes
     Recht sein und insbesondere auch durch eine Mit-
     gliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer
     Gesellschaft eingeräumt werden. Das Recht kann

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/122/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über
   den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von
   Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubs-
   produkte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33
   vom 3.2.2009, S. 10).

auch darin bestehen, aus einem Bestand von Wohn-
gebäuden ein Wohngebäude zur Nutzung zu wählen.
   (3) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines
Wohngebäudes gleich, ebenso eine bewegliche, als
Übernachtungsunterkunft gedachte Sache oder ein
Teil derselben.

                       § 481a
   Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt
   Ein Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt
ist ein Vertrag für die Dauer von mehr als einem Jahr,
durch den ein Unternehmer einem Verbraucher ge-
gen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht ver-
schafft oder zu verschaffen verspricht, Preisnach-
lässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf
eine Unterkunft zu erwerben. § 481 Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend.

                       § 481b
     Vermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag
   (1) Ein Vermittlungsvertrag ist ein Vertrag, durch
den sich ein Unternehmer von einem Verbraucher
ein Entgelt versprechen lässt für den Nachweis der
Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für
die Vermittlung eines Vertrags, durch den die Rechte
des Verbrauchers aus einem Teilzeit-Wohnrechte-

vertrag oder einem Vertrag über ein langfristiges
Urlaubsprodukt erworben oder veräußert werden
sollen.

   (2) Ein Tauschsystemvertrag ist ein Vertrag, durch
den sich ein Unternehmer von einem Verbraucher
ein Entgelt versprechen lässt für den Nachweis der
Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für
die Vermittlung eines Vertrags, durch den einzelne
Rechte des Verbrauchers aus einem Teilzeit-Wohn-
rechtevertrag oder einem Vertrag über ein langfristi-
ges Urlaubsprodukt getauscht oder auf andere
Weise erworben oder veräußert werden sollen.

                        § 482
      Vorvertragliche Informationen, Werbung
      und Verbot des Verkaufs als Geldanlage

   (1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher recht-
zeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zum
Abschluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, eines
Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines
Vermittlungsvertrags oder eines Tauschsystemver-
trags vorvertragliche Informationen nach Artikel 242
§ 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
setzbuche in Textform zur Verfügung zu stellen.

Diese müssen klar und verständlich sein.
   (2) In jeder Werbung für solche Verträge ist anzu-

geben, dass vorvertragliche Informationen erhältlich
sind und wo diese angefordert werden können. Der
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Unternehmer hat bei der Einladung zu Werbe- oder
Verkaufsveranstaltungen deutlich auf den gewerb-
lichen Charakter der Veranstaltung hinzuweisen.
Dem Verbraucher sind auf solchen Veranstaltungen
die vorvertraglichen Informationen jederzeit zugäng-
lich zu machen.
   (3) Ein Teilzeit-Wohnrecht oder ein Recht aus
einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt
darf nicht als Geldanlage beworben oder verkauft
werden.

                      § 482a
                Widerrufsbelehrung

   Der Unternehmer muss den Verbraucher vor Ver-
tragsschluss in Textform auf das Widerrufsrecht ein-
schließlich der Widerrufsfrist sowie auf das Anzah-

lungsverbot nach § 486 hinweisen. Der Erhalt der

entsprechenden Vertragsbestimmungen ist vom Ver-

braucher schriftlich zu bestätigen. Die Einzelheiten

sind in Artikel 242 § 2 des Einführungsgesetzes

zum Bürgerlichen Gesetzbuche geregelt.

                       § 483

              Sprache des Vertrags
      und der vorvertraglichen Informationen
   (1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag
über ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermitt-
lungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag ist in
der Amtssprache oder, wenn es dort mehrere Amts-
sprachen gibt, in der vom Verbraucher gewählten
Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder des Vertragsstaats des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum abzufas-
sen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Ist der Verbraucher Angehöriger eines anderen
Mitgliedstaats, so kann er statt der Sprache seines
Wohnsitzstaats auch die oder eine der Amtsspra-
chen des Staats, dem er angehört, wählen. Die
Sätze 1 und 2 gelten auch für die vorvertraglichen
Informationen und für die Widerrufsbelehrung.
   (2) Ist der Vertrag von einem deutschen Notar zu
beurkunden, so gelten die §§ 5 und 16 des Beurkun-
dungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Ver-
braucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags
in der von ihm nach Absatz 1 gewählten Sprache
auszuhändigen ist.

  (3) Verträge, die Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Ab-
satz 2 nicht entsprechen, sind nichtig.

                       § 484
           Form und Inhalt des Vertrags

   (1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag
über ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermitt-
lungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag bedarf
der schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vor-
schriften eine strengere Form vorgeschrieben ist.
   (2) Die dem Verbraucher nach § 482 Absatz 1 zur
Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen
werden Inhalt des Vertrags, soweit sie nicht einver-
nehmlich oder einseitig durch den Unternehmer ge-
ändert wurden. Der Unternehmer darf die vorvertrag-
lichen Informationen nur einseitig ändern, um sie an
Veränderungen anzupassen, die durch höhere Ge-

walt verursacht wurden. Die Änderungen nach Satz 1
müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Ver-
trags in Textform mitgeteilt werden. Sie werden nur
wirksam, wenn sie in die Vertragsdokumente mit
dem Hinweis aufgenommen werden, dass sie von
den nach § 482 Absatz 1 zur Verfügung gestellten
vorvertraglichen Informationen abweichen. In die
Vertragsdokumente sind aufzunehmen:
1. die vorvertraglichen Informationen nach § 482
   Absatz 1 unbeschadet ihrer Geltung nach Satz 1,

2. die Namen und ladungsfähigen Anschriften bei-
   der Parteien sowie

3. Datum und Ort der Abgabe der darin enthaltenen
   Vertragserklärungen.

   (3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die

Vertragsurkunde oder eine Abschrift des Vertrags

zu überlassen. Bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag

hat er, wenn die Vertragssprache und die Amts-

sprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union

oder des Vertragsstaats des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sich das

Wohngebäude befindet, verschieden sind, eine
beglaubigte Übersetzung des Vertrags in einer
Amtssprache des Staats beizufügen, in dem sich
das Wohngebäude befindet. Die Pflicht zur Bei-
fügung einer beglaubigten Übersetzung entfällt,
wenn sich der Teilzeit-Wohnrechtevertrag auf einen
Bestand von Wohngebäuden bezieht, die sich in ver-
schiedenen Staaten befinden.

                       § 485

                  Widerrufsrecht
    (1) Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-
Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein lang-
fristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag
oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht
nach § 355 zu.

   (2) Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs
keine Kosten zu tragen. Die Kosten des Vertrags,
seiner Durchführung und seiner Rückabwicklung
hat der Unternehmer dem Verbraucher zu erstatten.
Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die
Überlassung von Wohngebäuden zur Nutzung ist
abweichend von § 357 Absatz 1 und 3 ausgeschlos-
sen.

   (3) Hat der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrech-
tevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges
Urlaubsprodukt wirksam widerrufen, ist er an seine
Willenserklärung zum Abschluss eines Tausch-
systemvertrags, der sich auf diesen Vertrag bezieht,
nicht mehr gebunden. Satz 1 gilt entsprechend für
Willenserklärungen des Verbrauchers zum Ab-
schluss von Verträgen, welche Leistungen an den
Verbraucher im Zusammenhang mit einem Teilzeit-
Wohnrechtevertrag oder einem Vertrag über ein
langfristiges Urlaubsprodukt zum Gegenstand ha-
ben, die von dem Unternehmer oder auf Grund eines
Vertrags des Unternehmers mit einem Dritten
erbracht werden. § 357 gilt entsprechend. Der Ver-
braucher hat jedoch keine Kosten auf Grund der feh-
lenden Bindung an seine Willenserklärung zu tragen.
BGBl. 2011, Seite 36 — Originalseite als Abbildung
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                            § 485a
                         Widerrufsfrist

       (1) Abweichend von § 355 Absatz 3 beginnt die
     Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlus-
     ses oder des Abschlusses eines Vorvertrags. Erhält
     der Verbraucher die Vertragsurkunde oder die Ab-
     schrift des Vertrags erst nach Vertragsschluss,
     beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt des Er-
     halts.

        (2) Sind dem Verbraucher die in § 482 Absatz 1
     bezeichneten vorvertraglichen Informationen oder
     das in Artikel 242 § 1 Absatz 2 des Einführungs-
     gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeich-
     nete Formblatt vor Vertragsschluss nicht, nicht voll-
     ständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorge-
     schriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt
     die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 1 erst mit
     dem vollständigen Erhalt der vorvertraglichen In-
     formationen und des Formblatts in der vorgeschrie-
     benen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischt abwei-
     chend von § 355 Absatz 4 spätestens drei Monate
     und zwei Wochen nach dem in Absatz 1 genannten
     Zeitpunkt.
        (3) Ist dem Verbraucher die in § 482a bezeichnete
     Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss nicht, nicht
     vollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vor-

     geschriebenen Sprache überlassen worden, so

     beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 1

     erst mit dem vollständigen Erhalt der Widerrufsbe-
     lehrung in der vorgeschriebenen Sprache. Das
     Widerrufsrecht erlischt abweichend von § 355 Ab-
     satz 4 sowie gegebenenfalls abweichend von Ab-
     satz 2 Satz 2 spätestens ein Jahr und zwei Wochen
     nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
         (4) Hat der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrech-
     tevertrag und einen Tauschsystemvertrag abge-
     schlossen und sind ihm diese zum gleichen Zeit-
     punkt angeboten worden, so beginnt die Widerrufs-
     frist für beide Verträge mit dem nach Absatz 1 für
     den Teilzeit-Wohnrechtevertrag geltenden Zeitpunkt.
     Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

                             § 486
                      Anzahlungsverbot

       (1) Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrau-
     chers vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder
     annehmen.

        (2) Es dürfen keine Zahlungen des Verbrauchers
     im Zusammenhang mit einem Vermittlungsvertrag
     gefordert oder angenommen werden, bis der Unter-
     nehmer seine Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag
     erfüllt hat oder diese Vertragsbeziehung beendet ist.

                            § 486a

                    Besondere Vorschriften
        für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte
        (1) Bei einem Vertrag über ein langfristiges
     Urlaubsprodukt enthält das in Artikel 242 § 1 Ab-
     satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
     Gesetzbuche bezeichnete Formblatt einen Raten-
     zahlungsplan. Der Unternehmer darf von den dort
     genannten Zahlungsmodalitäten nicht abweichen.
     Er darf den laut Formblatt fälligen jährlichen Teilbe-

  trag vom Verbraucher nur fordern oder annehmen,
  wenn er den Verbraucher zuvor in Textform zur Zah-
  lung dieses Teilbetrags aufgefordert hat. Die Zah-
  lungsaufforderung muss dem Verbraucher mindes-
  tens zwei Wochen vor Fälligkeit des jährlichen Teil-
  betrags zugehen.

    (2) Ab dem Zeitpunkt, der nach Absatz 1 für die
  Zahlung des zweiten Teilbetrags vorgesehen ist,
  kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb von zwei
  Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung zum
  Fälligkeitstermin gemäß Absatz 1 kündigen.“

                       Artikel 2

                   Änderung des
             Einführungsgesetzes zum
             Bürgerlichen Gesetzbuche
   Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli
2010 (BGBl. I S. 977) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Artikel 46b Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Verbraucherschutzrichtlinien im Sinne dieser
  Vorschrift sind in ihrer jeweils geltenden Fassung:

  1. die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April

     1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbrau-

     cherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29);

  2. die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parla-
     ments und des Rates vom 20. Mai 1997 über
     den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen
     im Fernabsatz (ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19);
  3. die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu
     bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs
     und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171
     vom 7.7.1999, S. 12);
  4. die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 23. September
     2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleis-
     tungen an Verbraucher und zur Änderung der
     Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richt-
     linien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom
     9.10.2002, S. 16);

  5. die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Par-
     laments und des Rates vom 23. April 2008 über
     Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der
     Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom
     22.5.2008, S. 66).

      (4) Unterliegt ein Teilzeitnutzungsvertrag, ein Ver-
  trag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, ein Wie-
  derverkaufsvertrag oder ein Tauschvertrag im Sinne
  von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bis d der Richt-
  linie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und
  des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz
  der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte
  von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über lang-
  fristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und
  Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10)
  nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Euro-
  päischen Union oder eines anderen Vertragsstaats
  des Abkommens über den Europäischen Wirt-
  schaftsraum, so darf Verbrauchern der in Um-
BGBl. 2011, Seite 37 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 37
   setzung dieser Richtlinie gewährte Schutz nicht vor-
   enthalten werden, wenn
   1. eine der betroffenen Immobilien im Hoheitsgebiet
      eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
      oder eines anderen Vertragsstaats des Abkom-
      mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
      belegen ist oder
   2. im Falle eines Vertrags, der sich nicht unmittelbar
      auf eine Immobilie bezieht, der Unternehmer eine
      gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in einem
      Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
      anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum ausübt oder diese
      Tätigkeit auf irgendeine Weise auf einen solchen
      Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich
      dieser Tätigkeit fällt.“
2. Dem Artikel 229 wird folgender § 25 angefügt:

                           „§ 25
              Übergangsvorschriften zum
             Gesetz zur Modernisierung der
     Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge,

    Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie

    Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge

     (1) Auf einen vor dem 23. Februar 2011 abge-
   schlossenen Teilzeit-Wohnrechtevertrag sind die
   §§ 481 bis 487 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
   der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwen-
   den.

      (2) Auf einen vor dem 23. Februar 2011 abge-

   schlossenen Vertrag über ein langfristiges Urlaubs-

   produkt im Sinne von § 481a des Bürgerlichen Ge-

   setzbuchs, auf einen Vermittlungsvertrag im Sinne

   von § 481b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

   oder einen Tauschsystemvertrag im Sinne von
   § 481b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind
   die §§ 481 bis 487 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   nicht anzuwenden.“
3. Artikel 242 wird wie folgt gefasst:

                        „Artikel 242
                   Informationspflichten
             bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen,
      Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte,
   Vermittlungsverträgen sowie Tauschsystemverträgen

                            §1
     Vorvertragliche und vertragliche Pflichtangaben

      (1) Als vorvertragliche Informationen nach § 482
   Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Ab-
   schluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, eines
   Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines
   Vermittlungsvertrags oder eines Tauschsystemver-
   trags sind die Angaben nach den Anhängen der
   Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 14. Januar 2009 über
   den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf be-
   stimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen,
   Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie
   Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33
   vom 3.2.2009, S. 10) in leicht zugänglicher Form
   zur Verfügung zu stellen, und zwar

  1. für einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag die Angaben
     nach Anhang I der Richtlinie,
  2. für einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubs-
     produkt die Angaben nach Anhang II der Richt-
     linie,
  3. für einen Vermittlungsvertrag die Angaben nach
     Anhang III der Richtlinie,
  4. für einen Tauschsystemvertrag die Angaben nach
     Anhang IV der Richtlinie.
     (2) Die Angaben in den Teilen 1 und 2 der An-
  hänge nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sind in einem
  Formblatt nach den in den Anhängen enthaltenen
  Mustern zur Verfügung zu stellen. Die Angaben nach
  Teil 3 des Anhangs können in das Formblatt auf-
  genommen oder auf andere Weise zur Verfügung
  gestellt werden. Werden sie nicht in das Formblatt
  aufgenommen, ist auf dem Formblatt darauf hinzu-
  weisen, wo die Angaben zu finden sind.

                            §2
         Informationen über das Widerrufsrecht

     Einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag

  über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Ver-

  mittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag
  ist ein Formblatt gemäß dem Muster in Anhang V
  der Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parla-
  ments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den
  Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte
  Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen
  über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wieder-

  verkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom

  3.2.2009, S. 10) in der Sprache nach § 483 Absatz 1

  des Bürgerlichen Gesetzbuchs beizufügen, in das

  die einschlägigen Informationen zum Widerrufsrecht

  deutlich und verständlich eingefügt sind.“

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
  a) Der Gestaltungshinweis Nummer 6 wird aufge-
     hoben.
  b) Die Gestaltungshinweise Nummer 7 bis 12 wer-
     den die Gestaltungshinweise Nummer 6 bis 11.

                       Artikel 3
                  Änderung der
       BGB-Informationspflichten-Verordnung

  Abschnitt 1 der BGB-Informationspflichten-Verord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2413) ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 4

                   Änderung des
           Unterlassungsklagengesetzes
   § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Unterlassungsklagenge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I
S. 977) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für

   a) Haustürgeschäfte,
   b) Fernabsatzverträge,
BGBl. 2011, Seite 38 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 38
     c) Verbrauchsgüterkäufe,
     d) Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über lang-
        fristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsver-
        träge und Tauschsystemverträge,
     e) Verbraucherdarlehensverträge,     Finanzierungs-
        hilfen und Ratenlieferungsverträge,
     f) Reiseverträge,
     g) Darlehensvermittlungsverträge sowie

 h) Zahlungsdiensteverträge
 zwischen einem Unternehmer und einem Verbrau-
 cher gelten,“.

                           Artikel 5

                         Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 23. Februar 2011 in Kraft.
                                   Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                                sind gewahrt.
                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 17. Januar 2011

                                              Der Bundespräsident
                                                 Christian Wulff

                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l a M

e r k e l
                                     Die Bundesministerin der Justiz
                                     S . L e u t h e u s s e r- S
c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 34. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ab836146061351af….