Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 479 Sonderbestimmungen für Garantien
Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 23.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/479#abs-1 (1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgendes enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/479#abs-2 (2) Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/479#abs-3 (3) Hat der Hersteller gegenüber dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat der Verbraucher gegen den Hersteller während des Zeitraums der Garantie mindestens einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6 Satz 2 und § 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/479#abs-4 (4) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 479 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.02.2022 – I ZR 38/21Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Fehlen subjektiver Anforderungen als Gegenstand einer Garantieerklärung – ZufriedenheitsgarantieZitiert von 25
- BGH, 10.11.2022 – I ZR 241/19(Informationspflicht eines Internethändlers zur Herstellergarantie - Herstellergarantie IV)Zitiert von 20
- BGH, 05.10.2005 – VIII ZR 16/05AGB-Kontrolle: Zulässigkeit der Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf drei Jahre in Allgemeinen Einkaufsbedingungen gegenüber Lieferanten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LG Düsseldorf, 08.07.2022 – 38 O 101/21
- OLG München, 14.01.2021 – 29 U 1203/20
- OLG Frankfurt am Main, 16.01.2020 – 6 W 116/19Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 11.03.2026 – 6 U 1/26
- LG Flensburg, 03.12.2025 – 6 O 18/25
- LG Hamburg, 22.12.2023 – 403 HKO 157/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 479 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 25.06.2021. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 23.07.2026 (siehe Fassungen).
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 479 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2133)
BGBl. 2021 I S. 2133
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28.04.2017 Ausfertigung
§ 479 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I 969)
BGBl. 2017 I S. 969
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.