Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 479 Sonderbestimmungen für Garantien
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/479?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgendes enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/479?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/479?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Hat der Hersteller gegenüber dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat der Verbraucher gegen den Hersteller während des Zeitraums der Garantie mindestens einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6 Satz 2 und § 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/479?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 479 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2133)
BGBl. 2021 I S. 2133
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28.04.2017 Ausfertigung
§ 479 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I 969)
BGBl. 2017 I S. 969
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