Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 453 Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte
Stand: 23.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/453#abs-1 (1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. Auf einen Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte durch einen Unternehmer sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:
An die Stelle der nach Satz 2 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/453#abs-2 (2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/453#abs-3 (3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.
Wird zitiert von 76 Entscheidungen zu § 453 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.09.2018 – VIII ZR 187/17Kauf von Mitgliedschaftsrechten an einer GmbH: Vorliegen eines Rechtskaufs; Anwendung des Sachmängelgewährleistungsrechts beim Erwerb sämtlicher Anteile eines Unternehmens; Hinzuerwerb weiterer 50% der Geschäftsanteile; Störung der Geschäftsgrundlage bei gemeinschaftlichem Irrtum über die Solvenz der GesellschaftZitiert von 5
- FG Köln, 25.11.2021 – 14 K 1178/20Zitiert von 4
- OLG Rostock, 02.08.2021 – 2 U 17/20Zitiert von 4
- BGH, 13.07.2022 – VIII ZR 329/21Coronabedingtes Veranstaltungsverbot: Anspruch eines Käufers von Veranstaltungstickets gegen Vorverkaufsstelle auf Rückerstattung der TicketpreiseZitiert von 4
- OLG Karlsruhe, 24.04.2024 – 19 W 14/24 (Wx)
- AG Köln, 28.09.2018 – 141 C 100/18
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 14.08.2026 – 15 K 555/24Kein Anspruch auf Neubewertung der angegriffenen schriftlichen Aufsichtsarbeiten in der Pflichtfachprüfung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Arnsberg, 25.02.2026 – 9 K 1167/24
- BGH, 19.02.2026 – V ZB 41/25Gemeindliches Vorkaufsrecht beim Erwerb eines Aneignungsrechts des LandesfiskusZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 453 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.