Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 453 Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte
Stand: 23.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/453#abs-1 (1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. Auf einen Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte durch einen Unternehmer sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:
An die Stelle der nach Satz 2 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/453#abs-2 (2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/453#abs-3 (3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.