Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
AVBWasserV§ 30 Zahlungsverweigerung
Stand: 10.06.2019
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1.
soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und
2.
wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 30 AVBWasserV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 04.02.2013 – 8 U 215/12, 8 U 123/12Zitiert von 7
- BGH, 30.04.2003 – VIII ZR 279/02Wasserversorgung: Darlegungs- und Beweislast des Versorgungsunternehmens für die Billigkeit der Ermessensausübung bei Festsetzung des Leistungsentgelts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
- BGH, 30.04.2003 – VIII ZR 278/02Zitiert von 3
- OLG Hamm, 29.03.2001 – 2 U 106/00Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2014 – OVG 9 N 45.13Zitiert von 13
- LG Bonn, 27.01.2021 – 1 O 144/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.10.2025 – VIII ZR 257/24Zitiert von 1
- LG Kiel, 28.11.2023 – 1 S 23/21
- VG Cottbus, 09.03.2023 – 6 K 1063/19Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 AVBWasserV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.