Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
AVBWasserV§ 30 Zahlungsverweigerung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 04.02.2013 – 8 U 215/12, 8 U 123/12Zitiert von 5
- BGH, 30.04.2003 – VIII ZR 279/02Wasserversorgung: Darlegungs- und Beweislast des Versorgungsunternehmens für die Billigkeit der Ermessensausübung bei Festsetzung des Leistungsentgelts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
- BGH, 30.04.2003 – VIII ZR 278/02Zitiert von 3
- OLG Hamm, 29.03.2001 – 2 U 106/00
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2014 – OVG 9 N 45.13Zitiert von 11
- LG Bonn, 17.06.2020 – 1 O 95/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.10.2025 – VIII ZR 257/24Zitiert von 1
- LG Kiel, 28.11.2023 – 1 S 23/21
- VG Cottbus, 09.03.2023 – 6 K 1063/19Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 AVBWasserV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1.
soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und
2.
wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.