Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 453 Rechtskauf

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/453?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/453?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/453?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.

§ 409 § 411