Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 454 Zustandekommen des Kaufvertrags
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/454#abs-1 (1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/454#abs-2 (2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 454 BGB →
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Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 25.05.2018 – 7 U 134/17
- FG Köln, 27.01.2005 – 2 K 6226/04
- LG Bochum, 28.08.2007 – 9 S 59/07
- BGH, 11.04.2019 – I ZR 54/16Informationspflicht eines Unternehmers zum Widerrufsrecht auf Bestellschein - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte IIZitiert von 5
- BFH, 25.03.2021 – IX R 10/20Privates Veräußerungsgeschäft - Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei Erteilung einer sanierungsrechtlichen GenehmigungZitiert von 2
- BFH, 06.12.2007 – V R 24/05Umsatzsteuer: Bestimmung des Lieferorts nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG bei der Versendung von Waren zur Ansicht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 12.04.2023 – 1 K 3486/21
- OLG Frankfurt am Main, 21.10.2022 – 19 U 39/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 – L 26 KR 228/19Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 454 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.