Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 454 Zustandekommen des Kaufvertrags

Stand: 10.06.2019

Bund26 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/454#abs-1 (1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/454#abs-2 (2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.

§ 453 § 455