Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 452 Schiffskauf

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung.

←§ 451 →§ 453