Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 370 Leistung an den Überbringer der Quittung

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.

§ 369 § 371