Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 370 Leistung an den Überbringer der Quittung

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.

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