Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 370 Leistung an den Überbringer der Quittung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 27.07.2023 – 19 U 83/22Zitiert von 3
- BGH, 08.10.2025 – IV ZR 161/24Tragung der Verlustgefahr bei einer Geldüberweisung auf ein falsches Konto infolge der Fälschung einer in einer Postsendung angegebenen IBAN während der PostbeförderungZitiert von 1
- BGH, 14.02.2023 – XI ZR 537/21Widerruf eines mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags: Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei Wiederveräußerung des Fahrzeugs an den HändlerZitiert von 14
- BGH, 05.03.1968 – 1 StR 17/68Zitiert von 1
- BGH, 31.08.1965 – 5 StR 335/65
- BGH, 29.04.1964 – 5 StR 424/64
Zuletzt entschieden
- LG Kiel, 29.12.2023 – 9 O 110/23Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 22.03.2023 – 17 U 159/21Zitiert von 1
- BSG, 29.06.2016 – B 12 R 8/14 RSozialversicherung - Gesamtsozialversicherungsbeitrag - illegale grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung - keine Befreiung des deutschen Entleihers von gesamtschuldnerischer Haftung bei Beitragszahlung des ausländischen Verleihers an ausländischen SozialversicherungsträgerZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 370 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.