Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 369 Kosten der Quittung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 07.07.2022 – 2 U 43/21Zitiert von 5
- BGH, 10.10.2017 – XI ZR 449/16Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Mehrere Darlehensnehmer als Mitgläubiger der aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden AnsprücheZitiert von 29
- BGH, 28.07.2015 – XI ZR 434/14Inhaltskontrolle für Allgemeine Sparkassenbedingungen: Nichtigkeit einer Entgeltbestimmung für BuchungspostenZitiert von 68
- LAG Hessen, 01.11.2024 – 10 SLa 251/24 SK
- LG Dortmund, 27.04.2020 – 10 O 5/20
- VGH Hessen, 13.02.2018 – 10 A 2929/16Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- KG, 21.02.2017 – Not 4/16
- OLG Karlsruhe, 08.02.2011 – 17 U 138/10Zitiert von 4
- OLG Köln, 14.11.2001 – 13 U 238/00
9 Entscheidungen zu § 369 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 369 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/369#abs-1 (1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/369#abs-2 (2) Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger, so fallen die Mehrkosten den Gläubigern zur Last.