Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 369 Kosten der Quittung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/369#abs-1 (1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/369#abs-2 (2) Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger, so fallen die Mehrkosten den Gläubigern zur Last.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 369 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 07.07.2022 – 2 U 43/21Zitiert von 5
- BGH, 10.10.2017 – XI ZR 449/16Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Mehrere Darlehensnehmer als Mitgläubiger der aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden AnsprücheZitiert von 32
- BGH, 28.07.2015 – XI ZR 434/14Inhaltskontrolle für Allgemeine Sparkassenbedingungen: Nichtigkeit einer Entgeltbestimmung für BuchungspostenZitiert von 69
- BGH, 18.05.1999 – XI ZR 219/98Zitiert von 66
- LAG Hessen, 01.11.2024 – 10 SLa 251/24 SK
- LG Dortmund, 27.04.2020 – 10 O 5/20
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 13.02.2018 – 10 A 2929/16Zitiert von 4
- KG, 21.02.2017 – Not 4/16
- OLG Karlsruhe, 08.02.2011 – 17 U 138/10Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 369 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.