Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 371 Rückgabe des Schuldscheins
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 154
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.07.2008 – II ZR 132/07
- LG Frankfurt (Oder), 30.11.2018 – 13 O 244/17
- BSG, 11.09.2019 – B 6 KA 2/18 RVertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum in Rechtsform einer GmbH - Streitigkeiten aufgrund einer Bürgschaftserklärung - zulässiger Rechtsweg - Auswechslung eines Gesellschafters durch Ausgliederungs- und Übernahmevertrag nach dem Umwandlungsgesetz - Ende der Mithaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nach fünf JahrenZitiert von 12
- OLG Karlsruhe, 21.02.2007 – 1 U 169/06Zitiert von 7
- BGH, 19.12.2014 – V ZR 82/13Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung in einem notariellen Grundstückskauf- und Maschinenpachtvertrag: Unwirksamkeit einer pauschalen Unterwerfungserklärung; Zulässigkeit einer Titelgegenklage; Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der UrkundeZitiert von 21
- OLG Hamm, 13.06.2008 – 10 WF 79/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 11.09.2025 – 10 U 33/25
- ArbG Köln, 05.06.2025 – 11 Ca 272/25Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 30.04.2025 – 3 U 110/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 371 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.