Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss.

§ 168 § 170