Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- AG Charlottenburg, 28.09.2012 – 216 C 63/12
- OVG NRW, 04.04.2006 – 15 A 5081/05Zitiert von 18
- BGH, 08.10.2025 – IV ZR 161/24Tragung der Verlustgefahr bei einer Geldüberweisung auf ein falsches Konto infolge der Fälschung einer in einer Postsendung angegebenen IBAN während der PostbeförderungZitiert von 1
- BGH, 14.02.2023 – XI ZR 537/21Widerruf eines mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags: Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei Wiederveräußerung des Fahrzeugs an den HändlerZitiert von 14
- OLG Karlsruhe, 05.09.2025 – 5 UFH 8/25
- LG Kiel, 29.12.2023 – 9 O 110/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 27.07.2023 – 19 U 83/22Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 22.03.2023 – 17 U 159/21Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 26.01.2017 – 11 Verg 1/17Zitiert von 6
12 Entscheidungen zu § 169 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 169 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss.