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BGH Urteil vom 29.04.1964 – 5 StR 424/64

5. Strafsenat

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5 StR 424/64 22 10 03° zZ

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Vertreter (Bildhauer) Paul H END aus LEE. geboren am EEE 1952 in ruumee

zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: SB u.a. -

wegen gemeinschaftlichen Raubes u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 53.November 1964, an.der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

: Justizangestellte ww als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Hggp gegen das . Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 29. April 1964 wird verworfen.

‚ Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 29.April 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist nicht begründet.

1. In sämtlichen Fällen, ausgenommen allein den Fall 2 (Betrug zum Nachteil der Ehefrau Heß), sind die Einzelausführungen der Revision zum Schuldspruch, soweit sie nicht unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswürdigung angreifen, offensichtlich unbegründet.

2. Aber auch im Fall 2 ist der Revision der Erfolg zu versagen. Der Angeklagte, der nach nur etwa 1l4tägiger Tätigkeit für die Firma O@Em-L@im seit Ende April oder Anfang Mai 1965 sich bei der Firma nicht mehr hatte sehen lassen und für sie auch nicht mehr tätig geworden war, täuschte am 23.Mai 1963, dem Himmelfahrtstage, der Ehefrau Hegpvor, noch für die Firma tätig zu sein. Er kassierte unter Verwendung eines Quittungsvordrucks der Firma, den er noch im Besitz hatte, für diese den Rechnungsbetrag von 12,50 DM und verbrauchte, wie er von vornherein beabsichtigt hatte, den genannten Betrag für sich.

Es kann dahingestellt bleiben, ob hierdurch für die Eheleute He@ein Schaden entstanden ist. Wenn mit der Revision davon ausgegangen wird, daß die Zahlung an den Angeklagten die Eheleute He@@von ihrer Kaufpreisschuld befreite, weil sie sich auf die auf einem Vordruck der Firma erteilte Quittung verlassen konnten (§ 370 BGB), und daß bei dieser Sachlage auch eine gerichtliche Geltendmachung der Forderung durch die Firma aussichtslos erschien, dann hatte die Zahlung des Beträges eine Schädigung der Firma Li zur Folge, weil diese damit ihre Forderung gegen die Eheleute He@@verlor. Der Vorteil für den Angeklagten rührte alsdann aus dem Vermögen der Firma her.

Das genügt zur Erfüllung des Betrugstatbestandes. Getäuschter und Geschädigter brauchen nicht die gleiche Person zu sein.

3. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.

4. Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung richten sich entweder unzulässigerweise gegen das Ermessen des Tatrichters oder sind offensichtlich unbegründet.

Entsprechend dem Antrage des Bundesanwalts ist hiernach die Revision zu verwerfen.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Kersting

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