Art 46 Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
Stand: 10.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/46#abs-1 (1) Falls kein Beschluss nach Artikel 45 Absatz 3 vorliegt, darf ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation nur übermitteln, sofern der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter geeignete Garantien vorgesehen hat und sofern den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/46#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten geeigneten Garantien können, ohne dass hierzu eine besondere Genehmigung einer Aufsichtsbehörde erforderlich wäre, bestehen in
a) einem rechtlich bindenden und durchsetzbaren Dokument zwischen den Behörden oder öffentlichen Stellen,
b) verbindlichen internen Datenschutzvorschriften gemäß Artikel 47,
c) Standarddatenschutzklauseln, die von der Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erlassen werden,
d) von einer Aufsichtsbehörde angenommenen Standarddatenschutzklauseln, die von der Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 genehmigt wurden,
e) genehmigten Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 zusammen mit rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in dem Drittland zur Anwendung der geeigneten Garantien, einschließlich in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen, oder
f) einem genehmigten Zertifizierungsmechanismus gemäß Artikel 42 zusammen mit rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in dem Drittland zur Anwendung der geeigneten Garantien, einschließlich in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/46#abs-3 (3) Vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde können die geeigneten Garantien gemäß Absatz 1 auch insbesondere bestehen in
a) Vertragsklauseln, die zwischen dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter und dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter oder dem Empfänger der personenbezogenen Daten im Drittland oder der internationalen Organisation vereinbart wurden, oder
b) Bestimmungen, die in Verwaltungsvereinbarungen zwischen Behörden oder öffentlichen Stellen aufzunehmen sind und durchsetzbare und wirksame Rechte für die betroffenen Personen einschließen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/46#abs-4 (4) Die Aufsichtsbehörde wendet das Kohärenzverfahren nach Artikel 63 an, wenn ein Fall gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorliegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/46#abs-5 (5) Von einem Mitgliedstaat oder einer Aufsichtsbehörde auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG erteilte Genehmigungen bleiben so lange gültig, bis sie erforderlichenfalls von dieser Aufsichtsbehörde geändert, ersetzt oder aufgehoben werden. Von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG erlassene Feststellungen bleiben so lange in Kraft, bis sie erforderlichenfalls mit einem nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels erlassenen Beschluss der Kommission geändert, ersetzt oder aufgehoben werden.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu Art 46 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 25.02.2021 – 17 Sa 37/20Datenschutz - Immaterieller Schadensersatz - Art. 82 DSGVO - Kein Anspruch wegen Datenübermittlung in die USA Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- OLG Düsseldorf, 05.06.2024 – Verg 25/23
- EuGH, 19.12.2019 – C-311/18
- OLG Köln, 03.11.2023 – 6 U 58/23Datenschutzrecht: Unzulässigkeit der Drittlanddatenübermittlung mangels Erlaubnistatbestands der DSGVO und AGB-Kontrolle von Cookie-Datenschutzhinweisen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- LG Ansbach, 15.10.2025 – 3 O 560/24
- EuGH, 16.07.2020 – C-311/18 · Schrems IIZitiert von 77
Zuletzt entschieden
- OLG Thüringen, 02.03.2026 – 3 U 31/25
- OLG München, 18.12.2025 – 14 U 2300/25 e
- ArbG Düsseldorf, 14.11.2025 – 11 Ca 3035/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 46 DSGVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.