Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 357d Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen
Stand: 28.05.2022
Für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen gilt § 357 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechend. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der empfangenen Sachen, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen. § 357a Absatz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Unterrichtung nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Unterrichtung nach Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche tritt.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 357d BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Rostock, 23.11.2022 – 4 U 14/22
- LG Schwerin, 13.01.2022 – 7 O 136/21Zitiert von 1
- LG Krefeld, 25.05.2023 – 5 O 202/22
- KG, 16.11.2021 – 21 U 41/21Zitiert von 9
- OLG Brandenburg, 11.09.2025 – 10 U 69/24
- OLG Stuttgart, 16.11.2023 – 13 U 16/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 15.04.2025 – 12 U 130/24
- OLG Frankfurt am Main, 14.01.2025 – 24 U 65/24Zitiert von 1
- LG Münster, 23.03.2022 – 210 O 59/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 357d BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 357d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3483)
BGBl. I S. 3483
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28.04.2017 Ausfertigung
§ 357d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I 969)
BGBl. I S. 969
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