Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 357c Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen
Stand: 28.05.2022
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- LG Limburg a.d. Lahn, 13.07.2018 – 2 O 317/17Zitiert von 9
- OLG Frankfurt am Main, 22.09.2020 – 10 U 188/19Zitiert von 3
- LG Arnsberg, 17.08.2018 – 2 O 88/18Zitiert von 1
- LG Arnsberg, 17.11.2017 – 2 O 45/17Verbraucherdarlehensvertrag: Nichtbeginn der Widerrufsfrist bei fehlender Information über das Kündigungsrecht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- LG Wuppertal, 31.07.2019 – 3 O 22/19Zitiert von 4
- LG Wuppertal, 17.07.2019 – 3 O 17/19
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 357c BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/357c#abs-1 (1) Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs keine Kosten zu tragen. Die Kosten des Vertrags, seiner Durchführung und seiner Rückabwicklung hat der Unternehmer dem Verbraucher zu erstatten. Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung von Wohngebäuden zur Nutzung ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/357c#abs-2 (2) Der Verbraucher hat für einen Wertverlust der Unterkunft im Sinne des § 481 nur Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung der Unterkunft beruht.