Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 249 § 3 Widerrufsbelehrung
Stand: 28.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/249-3#abs-1 (1) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 650l Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren. Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte in einer an das benutzte Kommunikationsmittel angepassten Weise deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/249-3#abs-2 (2) Der Unternehmer kann seine Belehrungspflicht dadurch erfüllen, dass er dem Verbraucher das in Anlage 10 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu Art 249 § 3 BGBEG →
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Nach Gewicht
- OLG Rostock, 23.11.2022 – 4 U 14/22
- OLG Brandenburg, 11.09.2025 – 10 U 69/24
- OLG Brandenburg, 15.04.2025 – 12 U 130/24
- OLG Düsseldorf, 01.06.2023 – 22 U 100/23Zitiert von 3
- LG Neuruppin, 28.05.2024 – 1 O 70/22Zitiert von 1
- LG Regensburg, 24.04.2024 – 31 O 1891/23
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 23.01.2025 – 3 U 19/24Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 18.11.2024 – 10 U 31/24Zitiert von 8
- LG Flensburg, 12.07.2024 – 3 O 65/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 249 § 3 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.