Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 312k Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
Stand: 01.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312k#abs-1 (1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. Dies gilt nicht
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312k#abs-2 (2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die
Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312k#abs-3 (3) Der Verbraucher muss seine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312k#abs-4 (4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen. Es wird vermutet, dass eine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung dem Unternehmer unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312k#abs-5 (5) Wenn der Verbraucher bei der Abgabe der Kündigungserklärung keinen Zeitpunkt angibt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312k#abs-6 (6) Werden die Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht entsprechend den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellt, kann ein Verbraucher einen Vertrag, für dessen Kündigung die Schaltflächen und die Bestätigungsseite zur Verfügung zu stellen sind, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Möglichkeit des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 312k BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 18.11.2025 – 5 UKl 10/25
- BGH, 16.07.2026 – I ZR 200/25 · Bestätigungsseite
- KG, 12.11.2025 – 5 U 6/25Zitiert von 1
- LG München II, 10.10.2023 – 33 O 15098/22
- OLG Schleswig, 04.03.2026 – 6 U 42/25
- OLG Hamburg, 22.08.2024 – 6 UKl 1/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 50/23Ausnahme von Mietpreisbremse bei Wiedernutzbarmachung eines Gebäudes zu Wohnzwecken durch Schadensbeseitigung; Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüche an Rechtsdienstleister
- BGH, 30.06.2026 – VIII ZR 150/22Mietrecht: Aktivlegitimation eines Rechtsdienstleisters bei nachträglicher schriftlicher Bestätigung einer nach § 312j BGB unwirksamen Online-Beauftragung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 18.09.2025 – 20 UKl 1/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 312k BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 312k umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3433)
BGBl. 2021 I S. 3433
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.