Gesetze / VRRL

VRRL

Art 19 Entgelte für die Verwendung bestimmter Zahlungsmittel

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten verbieten Unternehmern, von Verbrauchern für die Nutzung von Zahlungsmitteln Entgelte zu verlangen, die über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer für die Nutzung solcher Zahlungsmittel entstehen.

←Art 18 →Art 20