Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 312k Abweichende Vereinbarungen und Beweislast
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312k?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312k?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 312k umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3433)
BGBl. 2021 I S. 3433
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.