Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 312k Abweichende Vereinbarungen und Beweislast

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312k?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312k?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten.

§ 310 § 311