Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 270a Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BGH, 25.03.2021 – I ZR 203/19Wettbewerbsverstoß: Verbot der Vereinbarung eines Nutzungsentgelts für bargeldlose Zahlungen als Marktverhaltensregelung; Entgelt für die Nutzung der Zahlungsmittel "Sofortüberweisung" oder "PayPal" - Nutzungsentgelt für bargeldlose ZahlungenZitiert von 2
- LG Aschaffenburg, 25.07.2024 – 1 HK O 29/24
- EuGH, 02.12.2021 – C-484/20Zitiert von 5
- LG Oldenburg (Oldenburg), 27.02.2024 – 5 O 2783/23
- OLG Dresden, 11.02.2020 – 14 U 1885/19Zitiert von 1
- BGH, 18.06.2019 – XI ZR 768/17Preis- und Leistungsverzeichnis für von einer Sparkasse angebotene Giroverträge: Zulässigkeit der Bepreisung von Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter ohne Freipostenregelung; zahlungsdiensterechtliche Zulässigkeit einer Entgeltkontrolle; Umlagefähigkeit nur der transaktionsbezogenen KostenZitiert von 65
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 12.11.2020 – 15 U 79/19
- BGH, 18.07.2017 – KZR 39/16Allgemeine Geschäftsbedingung einer Online-Flugbuchungsplattform über die Berechnung eines Entgelts bei Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels: Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit; Unzumutbarkeit einer einzig unentgeltlichen Zahlungsmöglichkeit; Prüfungspflicht des Kunden hinsichtlich der Kartellrechtswidrigkeit der von seiner Bank als Sicherheitsbestimmungen für das Online-Banking gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Sofortüberweisung
8 Entscheidungen zu § 270a BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 270a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.