Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 270a Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Stand: 10.06.2019
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 270a BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 25.03.2021 – I ZR 203/19Wettbewerbsverstoß: Verbot der Vereinbarung eines Nutzungsentgelts für bargeldlose Zahlungen als Marktverhaltensregelung; Entgelt für die Nutzung der Zahlungsmittel "Sofortüberweisung" oder "PayPal" - Nutzungsentgelt für bargeldlose ZahlungenZitiert von 2
- LG Aschaffenburg, 25.07.2024 – 1 HK O 29/24
- EuGH, 02.12.2021 – C-484/20Zitiert von 5
- LG Oldenburg (Oldenburg), 27.02.2024 – 5 O 2783/23
- OLG Dresden, 11.02.2020 – 14 U 1885/19Zitiert von 1
- BGH, 18.06.2019 – XI ZR 768/17Preis- und Leistungsverzeichnis für von einer Sparkasse angebotene Giroverträge: Zulässigkeit der Bepreisung von Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter ohne Freipostenregelung; zahlungsdiensterechtliche Zulässigkeit einer Entgeltkontrolle; Umlagefähigkeit nur der transaktionsbezogenen KostenZitiert von 73
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 12.11.2020 – 15 U 79/19Zitiert von 2
- BGH, 18.07.2017 – KZR 39/16Allgemeine Geschäftsbedingung einer Online-Flugbuchungsplattform über die Berechnung eines Entgelts bei Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels: Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit; Unzumutbarkeit einer einzig unentgeltlichen Zahlungsmöglichkeit; Prüfungspflicht des Kunden hinsichtlich der Kartellrechtswidrigkeit der von seiner Bank als Sicherheitsbestimmungen für das Online-Banking gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Sofortüberweisung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 270a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.