Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2301 Schenkungsversprechen von Todes wegen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 77
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Nach Gewicht
- BGH, 02.10.2019 – XII ZB 164/19Betreuungssache: Betreuungsrechtliches Schenkungsverbot; Abgrenzung der Schenkung unter Lebenden von der Schenkung von Todes wegen bei Einsetzung einer Stiftung als Begünstigte
- BFH, 11.12.2024 – II R 50/22Erbschaftsteuer bei Rentenzahlungen aus dem Vermögen einer liechtensteinischen Stiftung
- OLG Hamm, 12.02.2026 – 10 U 38/25
- OLG Brandenburg, 21.03.2023 – 3 U 34/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 12.05.2020 – 20 W 392/15Zitiert von 1
- LG Wuppertal, 06.03.2023 – 2 O 128/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 29.07.2025 – 5 O 284/24
- BAG, 06.05.2025 – 3 AZR 118/24Betriebliche Altersversorgung - biometrisches Risiko - Direktversicherung - Lebensversicherung - AuslegungZitiert von 2
- LG Kiel, 17.10.2024 – 6 O 219/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2301 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2301#abs-1 (1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2301#abs-2 (2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.