Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2259 Ablieferungspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 15.01.2025 – 20 W 220/22
- OLG Schleswig, 10.01.2024 – 3 Wx 24/23
- OLG Frankfurt am Main, 27.12.2018 – 20 W 250/17
- OLG Düsseldorf, 06.01.2004 – I-7 U 126/03
- OLG Köln, 26.05.2003 – 2 Wx 16/03
- BGH, 05.04.2016 – XI ZR 440/15Rechtliche Stellung des Erben: Nachweis des Erbrechts gegenüber der Bank durch ein eröffnetes eigenhändiges TestamentZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 19.09.2023 – 21 W 63/23
- OLG Frankfurt am Main, 08.12.2022 – 20 W 301/18
- OLG Schleswig, 08.09.2021 – 2 Wx 49/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2259 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2259#abs-1 (1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2259#abs-2 (2) Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem Gericht in amtlicher Verwahrung, so ist es nach dem Tode des Erblassers an das Nachlassgericht abzuliefern. Das Nachlassgericht hat, wenn es von dem Testament Kenntnis erlangt, die Ablieferung zu veranlassen.