Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2256#abs-1 (1) Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2256#abs-2 (2) Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. Das Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2256#abs-3 (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach § 2248 hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluss.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 2256 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 20.07.2021 – 20 W 9/20
- OLG Düsseldorf, 23.12.2015 – I-3 Wx 285/14
- KG, 19.04.2022 – 19 W 50/21
- OLG Köln, 12.07.2013 – 2 Wx 177/13Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 19.09.2023 – 21 W 63/23
- LG Offenburg, 22.08.2023 – 4 OH 17/22
Zuletzt entschieden
- OLG Zweibrücken, 18.02.2025 – 8 W 18/24
- OLG Hamm, 29.05.2024 – 10 W 8/23
- OLG Dresden, 30.07.2021 – 2 Wx 55/20
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