Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2256#abs-1 (1) Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2256#abs-2 (2) Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. Das Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2256#abs-3 (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach § 2248 hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluss.