Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2275 Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 2275 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 02.10.2019 – XII ZB 164/19Betreuungssache: Betreuungsrechtliches Schenkungsverbot; Abgrenzung der Schenkung unter Lebenden von der Schenkung von Todes wegen bei Einsetzung einer Stiftung als Begünstigte
- OLG Hamm, 11.07.2024 – 10 U 74/23Zitiert von 7
- LG Bielefeld, 22.05.2023 – 19 O 103/22
- OLG Celle, 30.10.2002 – 7 U 48/97
- OLG Hamm, 25.11.1987 – 11 U 347/86
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.12.2008 Ausfertigung
§ 2275 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
-
15.12.2004 Ausfertigung
§ 2275 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.