Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2274 Persönlicher Abschluss
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 20.03.2014 – 20 W 520/11
- OLG Düsseldorf, 24.10.2006 – I-3 Wx 185/06
- FG Hamburg, 15.03.2023 – 3 K 153/22
- BGH, 26.03.2025 – IV ZB 15/24Erbvertrag: Wechselbezüglichkeit der Ersatzberufung eines Ersatzerben nach dem Vorversterben des Schlusserben durch einen der VertragsschließendenZitiert von 1
- BGH, 06.12.2024 – V ZR 159/23(Anspruch des Veräußerers eines Grundstücks auf Rückübertragung; Möglichkeit einer Stellvertretung)
- BGH, 02.10.2019 – XII ZB 164/19Betreuungssache: Betreuungsrechtliches Schenkungsverbot; Abgrenzung der Schenkung unter Lebenden von der Schenkung von Todes wegen bei Einsetzung einer Stiftung als Begünstigte
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 11.07.2024 – 10 U 74/23Zitiert von 7
- LG Bielefeld, 22.05.2023 – 19 O 103/22
- OLG Frankfurt am Main, 29.04.2022 – 20 W 5/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2274 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.