Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2229 Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2229#abs-1 (1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2229#abs-2 (2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2229#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2229#abs-4 (4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
Wird zitiert von 127 Entscheidungen zu § 2229 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 13.07.2017 – 10 U 76/ 16
- OLG Zweibrücken, 07.06.2023 – 8 W 71/22Zitiert von 1
- OLG Hamm, 05.02.2020 – 15 W 453/17Zitiert von 1
- OLG Hamm, 03.12.2019 – 10 U 53/18Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 23.01.2018 – 20 W 11/17Zitiert von 2
- KG, 02.06.2017 – 6 W 95/16Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 08.05.2026 – 7 U 24/25
- OLG Hamm, 16.03.2026 – 10 W 122/25Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 09.02.2026 – 14 W 33/24 (Wx)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2229 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.