Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2229 Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund116 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2229#abs-1 (1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2229#abs-2 (2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2229#abs-3 (3) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2229#abs-4 (4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.

§ 2228 § 2230