Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2229 Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 116
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 13.07.2017 – 10 U 76/ 16
- OLG Zweibrücken, 07.06.2023 – 8 W 71/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 23.01.2018 – 20 W 11/17Zitiert von 2
- KG, 02.06.2017 – 6 W 95/16Zitiert von 3
- OLG München, 12.08.2024 – 33 Wx 294/23 e
- OLG Hamm, 29.05.2024 – 10 W 8/23
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 16.03.2026 – 10 W 122/25
- OLG Karlsruhe, 09.02.2026 – 14 W 33/24 (Wx)
- BGH, 21.01.2026 – XII ZB 182/25(Betreuungsverfahren: Feststellung der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bei Erteilung einer Vorsorgevollmacht)Zitiert von 1
116 Entscheidungen zu § 2229 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2229 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2229#abs-1 (1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2229#abs-2 (2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2229#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2229#abs-4 (4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.