Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2276 Form
Stand: 17.08.2024
Wird zitiert von 43
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 19.01.1999 – 1 BvR 2161/94Genereller Ausschluß schreib- und sprechunfähiger Personen von der TestiermöglichkeitZitiert von 51
- LG Köln, 06.10.2017 – 32 O 116/16Zitiert von 1
- BGH, 26.03.2025 – IV ZB 15/24Erbvertrag: Wechselbezüglichkeit der Ersatzberufung eines Ersatzerben nach dem Vorversterben des Schlusserben durch einen der VertragsschließendenZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 20.03.2014 – 20 W 520/11
- OLG Hamm, 03.07.1995 – 22 U 137/94
- BGH, 22.05.2024 – IV ZB 26/23Wirksamkeit einer erbrechtlichen Verfügung zugunsten des geschiedenen EhepartnersZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 03.12.2025 – 9 U 5/25Zitiert von 1
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 14
- OLG Hamm, 11.07.2024 – 10 U 74/23Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2276 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2276#abs-1 (1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften des § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2276#abs-2 (2) Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form.