Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2276 Form

Stand: 17.08.2024

Bund2 Fassungen43 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2276#abs-1 (1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften des § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2276#abs-2 (2) Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form.

§ 2275 § 2277