Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2201 Unwirksamkeit der Ernennung
Stand: 02.03.2023
Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1814 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 2201 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 08.06.1999 – 15 W 105/99
- BGH, 11.11.2004 – I ZR 182/02Zitiert von 5
- BGH, 11.11.2004 – I ZR 213/01Rechtsberatungsgesetz: Keine Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 RBerG für die Werbung für die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BFH, 13.05.1998 – II R 4/96Zitiert von 4
- AG Essen, 29.10.2025 – 158 VI 971/25
- OLG Saarbrücken, 28.07.2020 – 5 W 26/20Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- KG, 13.11.2018 – 1 W 323/18Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 04.07.2018 – 3 Wx 95/18Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 27.01.2012 – I-3 Wx 231/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2201 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.01.2023 in Kraft
§ 2201 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.