Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2203 Aufgabe des Testamentsvollstreckers

Stand: 10.06.2019

Bund69 Entscheidungen

Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.

§ 2202 § 2204