# § 2201 BGB — Unwirksamkeit der Ernennung

Bürgerliches Gesetzbuch  
Stand: 02.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1814 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.

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Zitiervorschlag: § 2201 BGB

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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