Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2204 Auseinandersetzung unter Miterben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2204#abs-1 (1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2204#abs-2 (2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 2204 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 24.07.2012 – I-10 U 109/09
- OLG Köln, 14.11.2006 – 24 U 83/06Zitiert von 1
- OLG Hamm, 24.07.2012 – I-10 U 85/09
- LG Köln, 16.12.2021 – 36 O 261/20
- OLG Frankfurt am Main, 15.04.2019 – 20 W 41/18Zitiert von 1
- OLG Köln, 15.06.1998 – 19 U 279/97
Zuletzt entschieden
- BFH, 21.08.2024 – II R 43/22Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeiten; Gewährleistung des Ausschlusses der Öffentlichkeit bei teilweiser VideoverhandlungZitiert von 4
- OLG Hamburg, 22.08.2023 – 2 U 5/19Zitiert von 6
- OLG Hamm, 31.01.2023 – 15 W 269/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2204 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.09.2009 Ausfertigung
§ 2204 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I 3142)
BGBl. 2009 I S. 3142
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.