Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2204 Auseinandersetzung unter Miterben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 24.07.2012 – I-10 U 109/09
- OLG Köln, 14.11.2006 – 24 U 83/06Zitiert von 1
- OLG Hamm, 24.07.2012 – I-10 U 85/09
- OLG Frankfurt am Main, 15.04.2019 – 20 W 41/18Zitiert von 1
- OLG Köln, 15.06.1998 – 19 U 279/97
- BGH, 14.04.2010 – IV ZR 135/08Zulässigkeit der Klage eines Erbprätendenten gegen einen anderen Erbprätendenten auf Feststellung seiner Miterbenstellung: Bindungswirkung des Erbscheinsverfahrens; Streitgenossenschaft der beklagten ErbenZitiert von 34
Zuletzt entschieden
- BFH, 21.08.2024 – II R 43/22Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeiten; Gewährleistung des Ausschlusses der Öffentlichkeit bei teilweiser VideoverhandlungZitiert von 4
- OLG Hamburg, 22.08.2023 – 2 U 5/19Zitiert von 6
- OLG Hamm, 31.01.2023 – 15 W 269/22
31 Entscheidungen zu § 2204 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2204 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2204#abs-1 (1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2204#abs-2 (2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.