Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2204 Auseinandersetzung unter Miterben

Stand: 10.06.2019

Bund31 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2204#abs-1 (1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2204#abs-2 (2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.

§ 2203 § 2205