Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2202 Annahme und Ablehnung des Amts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 30
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG München, 27.11.2023 – 34 Wx 203/23 e
- OLG Braunschweig, 12.02.2019 – 1 W 19/17Zitiert von 2
- LG Saarbrücken, 10.12.2008 – 5 T 341/08Zitiert von 3
- OLG Köln, 30.10.2019 – 16 U 59/19
- OLG München, 24.09.2024 – 34 Wx 218/24 e
- OLG Köln, 05.08.2009 – 2 U 190/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 03.02.2025 – 10 W 102/24
- OLG Köln, 30.01.2025 – 7 U 119/23
- OLG Bremen, 06.09.2023 – 3 W 14/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2202 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2202#abs-1 (1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2202#abs-2 (2) Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2202#abs-3 (3) Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird.