Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund53 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2197#abs-1 (1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2197#abs-2 (2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.

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