Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 70
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 26.02.2007 – 4 Sa 63/06Zitiert von 2
- BGH, 22.07.2010 – VII ZR 77/08Haftung des bauaufsichtsführenden Architekten: Verjährung bei arglistigem Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels; Verletzung einer Organisationsobliegenheit des arbeitsteilig tätigen Architekten; Anschein einer Bauüberwachungspflichtverletzung bei schwerwiegendem Baumangel; Ersatz für entfernte MangelfolgeschädenZitiert von 16
- BGH, 31.01.2018 – XII ZB 133/17Kindesunterhalt: Verwirkung eines nicht geltend gemachten UnterhaltsanspruchsZitiert von 12
- LAG Hamm, 25.01.2023 – 9 Sa 738/22
- OLG Nürnberg, 25.01.2022 – 11 UF 801/21
- OLG Brandenburg, 24.03.2020 – 9 UF 217/19
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.07.2026 – X ZR 71/25
- BGH, 11.03.2026 – IV ZR 121/25Verjährung von Mietforderungen im Erbfall und entscheidungserhebliche Gehörsverletzung
- KG, 19.11.2025 – 25 U 62/23
70 Entscheidungen zu § 207 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 207 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/207#abs-1 (1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
1.
Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
2.
dem Kind und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,
a)
seinen Eltern oder
b)
dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
3.
dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
4.
dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
5.
dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/207#abs-2 (2) § 208 bleibt unberührt.