Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 229 § 23 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-23#abs-1 (1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung sind auf die an diesem Tag bestehenden und nicht verjährten Ansprüche anzuwenden. Der Beginn der Verjährung und die Verjährungsfrist bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung, wenn bei Anwendung dieser Vorschriften die Verjährung früher vollendet wird als bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften nach Satz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-23#abs-2 (2) Bestimmen sich der Beginn und die Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung, beginnt die Frist nicht vor dem 1. Januar 2010. Läuft die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung bestimmte Verjährungsfrist früher ab als die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung, ist die Verjährung mit Ablauf der Frist nach den vor dem 1. Januar 2010 geltenden Vorschriften vollendet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-23#abs-3 (3) Die Hemmung der Verjährung bestimmt sich für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2010 nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-23#abs-4 (4) Im Übrigen gelten für Erbfälle vor dem 1. Januar 2010 die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung. Für Erbfälle seit dem 1. Januar 2010 gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung, unabhängig davon, ob an Ereignisse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften angeknüpft wird.
Wird zitiert von 53 Entscheidungen zu Art 229 § 23 BGBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Kleve, 06.06.2011 – 4 T 86/11Zitiert von 3
- BGH, 25.01.2012 – XII ZB 461/11Betreuervergütung: Verjährungsfrist für den auf die Staatskasse übergangenen Vergütungsanspruch; Beginn und Hemmung der Verjährung bei Mittellosigkeit des Betreuten nach neuem RechtZitiert von 14
- OLG Hamm, 30.10.2025 – 10 U 69/25
- BGH, 25.01.2012 – XII ZB 605/10Betreuervergütung: Verjährungsfrist des auf die Staatskasse übergangenen Vergütungsanspruchs des Betreuers; Beginn und Hemmung der Verjährung bei Mittellosigkeit des Betreuten nach neuem RechtZitiert von 6
- BGH, 25.01.2012 – XII ZB 497/11Betreuervergütung: Verjährungsfrist für den auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsanspruch; Beginn und Hemmung der Verjährung bei Mittellosigkeit des Betreuten nach neuem RechtZitiert von 4
- LG Duisburg, 29.08.2011 – 12 T 148/11
Zuletzt entschieden
- BGH, 19.09.2024 – IX ZR 130/23Rechtsanwaltshaftung im familienrechtlichen Mandat: Pflicht zur Verhinderung einer Verjährung des Anspruchs des Mandanten bei unklarer RechtslageZitiert von 3
- OLG Celle, 22.07.2024 – 6 U 49/23
- OLG Bremen, 09.06.2023 – 4 U 35/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 229 § 23 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.