Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 135
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Nach Gewicht
- BGH, 24.06.2021 – III ZR 151/20Staatshaftung in Brandenburg: Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Verjährungsregelungen; Auswirkungen eines auf Schadensersatz gerichteten Antrags bei der zuständigen Behörde auf den Lauf der Verjährungsfrist; Wegfall der Wirkungen einer Unterbrechung oder Hemmung der VerjährungZitiert von 2
- LSG NRW, 04.03.2010 – L 5 KR 131/09
- LG Münster, 17.04.2014 – 04 O 553/12
- BVerwG, 14.04.2011 – 2 B 27/10Unterbrechung der Verjährung von Besoldungsansprüchen; Antrag; WiderspruchZitiert von 56
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.2009 – 4 S 2569/07Zitiert von 5
- OLG Schleswig, 12.05.2006 – 12 UF 155/05
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.07.2026 – X ZR 71/25
- AG Sigmaringen, 10.02.2025 – 2 F 382/24
- OLG Celle, 02.12.2024 – 6 W 142/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 210 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/210#abs-1 (1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/210#abs-2 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.