Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/210#abs-1 (1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/210#abs-2 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 210 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 04.03.2010 – L 5 KR 131/09
- LG Münster, 17.04.2014 – 04 O 553/12
- OLG Schleswig, 12.05.2006 – 12 UF 155/05
- LG Münster, 04.09.2012 – 04 O 155/12
- BSG, 27.01.2010 – B 12 KR 20/08 RKrankenversicherung der Rentner - Vorversicherungszeit - Ende der Rahmenfrist - Zeitpunkt der Rentenantragstellung - Geschäftsunfähigkeit - Fristhemmung
- OLG Düsseldorf, 16.08.2023 – 12 U 59/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.07.2026 – X ZR 71/25Verjährungsbeginn und Kenntniszurechnung beim übergeleiteten Schenkungsrückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers
- AG Sigmaringen, 10.02.2025 – 2 F 382/24
- OLG Celle, 02.12.2024 – 6 W 142/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 210 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.