Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen
Stand: 10.06.2019
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
Wird zitiert von 84 Entscheidungen zu § 211 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.01.1999 – XII ZR 113/97Zitiert von 49
- OLG Frankfurt am Main, 03.09.2013 – 15 U 92/12Erbrecht: Differenzierung zwischen den einzelnen Miterben bei der Ablaufhemmung der Verjährung gemäß § 211 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- BGH, 18.10.2000 – XII ZR 85/98Unterbrechung der Verjährung: Voraussetzungen für das Vorliegen eines triftigen Grundes beim Nichtbetreiben des Verfahrens im Fall eines Teilurteils gegen einen einfachen Streitgenossen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BGH, 12.10.1999 – VI ZR 19/99Zitiert von 15
- BGH, 28.09.1999 – VI ZR 195/98Zitiert von 52
- BGH, 04.06.2014 – IV ZR 348/13Verjährung in Nachlasssachen: Beginn der Ablaufhemmung bei mehreren ErbenZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 10.02.2025 – 11 UF 123/24
- VG Bayreuth, 13.06.2024 – B 4 K 22.598
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2024 – L 32 AS 405/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 211 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.