Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 149
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 03.09.2013 – 15 U 92/12Erbrecht: Differenzierung zwischen den einzelnen Miterben bei der Ablaufhemmung der Verjährung gemäß § 211 BGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- BAG, 22.04.2004 – 8 AZR 620/02Zitiert von 11
- BGH, 18.10.2000 – XII ZR 85/98Zitiert von 19
- BGH, 06.05.2004 – IX ZR 205/00Zitiert von 9
- BGH, 04.06.2014 – IV ZR 348/13Verjährung in Nachlasssachen: Beginn der Ablaufhemmung bei mehreren ErbenZitiert von 7
- BGH, 27.01.2005 – VII ZR 238/03Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.06.2026 – V ZR 205/24Stillstand des Verfahrens durch Untätigkeit der Parteien
- OLG Düsseldorf, 08.01.2026 – 2 U 69/24
- OLG Stuttgart, 10.02.2025 – 11 UF 123/24
149 Entscheidungen zu § 211 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 211 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.