# § 207 BGB — Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen

Bürgerliches Gesetzbuch  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen

- 1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,

- 2. dem Kind und

  - a) seinen Eltern oder

  - b) dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils

- bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,

- 3. dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,

- 4. dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und

- 5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.

Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.

(2) § 208 bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 207 BGB

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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