Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
Stand: 10.06.2019
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
Wird zitiert von 150 Entscheidungen zu § 205 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.12.2017 – IX ZR 118/17Insolvenzverfahren: Wirkung der Masseunzulänglichkeitsanzeige auf die Verjährung von Altmasseverbindlichkeiten; Vereinbarung eines die Verjährung hemmenden StillhalteabkommensZitiert von 15
- BGH, 16.09.2015 – VIII ZR 119/14Formularmäßiger Leasingvertrag für eine EDV-Anlage: Verjährungshemmung für einen Anspruch auf die Leasingraten während einer Wandelungsklage des Leasingnehmers gegen den Lieferanten; Wegfall nach rechtskräftiger Klageabweisung; Wirkung der Verjährungshemmung gegenüber dem BürgenZitiert von 8
- OLG München, 15.11.2022 – 20 U 3138/22 e
- OLG Düsseldorf, 01.12.2017 – I - 7 U 151/16
- BGH, 13.11.2019 – IV ZR 317/17Verjährung eines Pflichtteilergänzungsanspruchs bei postmortaler VaterschaftsfeststellungZitiert von 12
- LG Landshut, 29.04.2022 – 21 O 3442/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 20.11.2025 – 5 U 15/24
- LSG Bayern, 18.11.2025 – L 5 KR 460/18Zitiert von 2
- LSG Niedersachsen-Bremen, 01.10.2025 – L 2 R 105/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 205 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.