Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht

Stand: 10.06.2019

Bund150 Entscheidungen

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

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