Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
Stand: 10.06.2019
Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.
Wird zitiert von 88 Entscheidungen zu § 208 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 21.04.2015 – 9 U 32/15Zitiert von 1
- BGH, 05.04.2016 – VI ZR 283/15Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung: Durchsetzbarkeit der Ansprüche trotz erteilter RestschuldbefreiungZitiert von 6
- LG Regensburg, 18.06.2026 – 45 O 1916/24Missbrauch in kirchlicher Einrichtung: Verjährung der Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen das Bistum Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Aachen, 02.07.2024 – 12 O 444/23Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 28.05.2001 – 19 K 699/01
- BGH, 13.01.2005 – VII ZR 15/04Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 19.02.2025 – 5 SLa 169/24
- LG Trier, 12.12.2024 – 11 O 109/24
- LG Hanau, 13.09.2024 – 9 O 1398/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 208 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.