Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1973 Ausschluss von Nachlassgläubigern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 21.10.2020 – VIII ZR 261/18Zulässigkeit der Berufung: Beschwer des Klägers bei Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung zugunsten des BeklagtenZitiert von 9
- OLG Frankfurt am Main, 26.05.2017 – 21 W 51/17
- OLG Köln, 25.09.2015 – 2 Wx 191/15Zitiert von 1
- BGH, 02.02.2010 – VI ZR 82/09Beschränkte Erbenhaftung: Zulässigkeit des erstmals im Berufungsrechtszug erhobenen VorbehaltsZitiert von 21
- OLG Thüringen, 25.10.2024 – 6 W 319/24
- OLG Frankfurt am Main, 02.06.2022 – 20 W 264/20
Zuletzt entschieden
- OLG Bamberg, 27.02.2026 – 7 W 12/26
- EuGH, 04.09.2025 – C-21/24Zitiert von 5
- OLG Braunschweig, 25.01.2022 – 3 W 68/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1973 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1973#abs-1 (1) Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, dass der Gläubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1973#abs-2 (2) Einen Überschuss hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden. Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines ausgeschlossenen Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.