Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1974 Verschweigungseinrede
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Thüringen, 25.10.2024 – 6 W 319/24
- BGH, 21.10.2020 – VIII ZR 261/18Zulässigkeit der Berufung: Beschwer des Klägers bei Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung zugunsten des BeklagtenZitiert von 9
- BGH, 05.10.2016 – IV ZB 37/15Aufgebot der Nachlassgläubiger: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspäteter ForderungsanmeldungZitiert von 3
- OLG Hamm, 02.08.2018 – 2 U 178/17
- FG Münster, 22.02.2006 – 1 K 3381/04 FZitiert von 1
- BGH, 16.07.2009 – IX ZR 218/06
Zuletzt entschieden
- AG Erfurt, 09.02.2022 – 5 C 1798/19
- LG Hamburg, 18.10.2017 – 321 O 313/17
- LG Hagen, 21.07.2017 – 9 O 77/15Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1974 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1974#abs-1 (1) Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Wird der Erblasser für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1974#abs-2 (2) Die dem Erben nach § 1973 Abs. 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im Verhältnis von Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zueinander nur insoweit ein, als der Gläubiger im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens im Range vorgehen würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1974#abs-3 (3) Soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird, finden die Vorschriften des Absatzes 1 auf ihn keine Anwendung.