Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2012 Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 08.12.2004 – IV ZR 199/03Nachlassinsolvenz: Keine Schadensersatzpflicht des Erben gemäß § 1980 Abs. 1 BGB bei verspätetem Insolvenzantrag des Nachlasspflegers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2012#abs-1 (1) Einem nach den §§ 1960, 1961 bestellten Nachlasspfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Nachlasspfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2012#abs-2 (2) Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlassverwalter.