Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1977 Wirkung auf eine Aufrechnung
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 10.04.2024 – 1 BvR 1031/20Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl Ansprüchen eines Erben auf Auszahlungen gegen eine Bank nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens - Verrechnung von Gutschriften auf im Debet befindliches Kontokorrentkonto des Erblassers mit Zustimmung des Erben iSd § 1977 BGB - Haftungsbeschränkungen des Erben als Schutz vor einem überschuldeten Nachlass Teil der Erbrechtsgarantie
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1977#abs-1 (1) Hat ein Nachlassgläubiger vor der Anordnung der Nachlassverwaltung oder vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens seine Forderung gegen eine nicht zum Nachlass gehörende Forderung des Erben ohne dessen Zustimmung aufgerechnet, so ist nach der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Aufrechnung als nicht erfolgt anzusehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1977#abs-2 (2) Das Gleiche gilt, wenn ein Gläubiger, der nicht Nachlassgläubiger ist, die ihm gegen den Erben zustehende Forderung gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung aufgerechnet hat.