Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 415
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Nach Gewicht
- BGH, 07.12.2023 – VII ZR 231/22Zehnjährige Verjährungsfrist für den Anspruch auf BauträgervergütungZitiert von 1
- BGH, 03.12.2014 – XII ZB 181/13Störung der Geschäftsgrundlage bei Schwiegerelternschenkung einer Grundstückshälfte an das Schwiegerkind: Anspruch auf Vertragsanpassung nach Scheitern der Ehe; Voraussetzungen eines Anspruchs auf dingliche Rückgewähr; Verjährung des Anspruchs auf VertragsanpassungZitiert von 40
- OLG Düsseldorf, 21.08.2003 – 23 U 113/02
- OLG Düsseldorf, 12.03.2002 – I-23 U 113/01
- OLG Köln, 18.12.2008 – 19 U 44/08Zitiert von 2
- BGH, 22.04.2010 – Xa ZR 73/07Grundstücksschenkung: Verjährung des Teilwertersatzes für einen SchenkungsrückforderungsanspruchZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.07.2026 – X ZR 71/25Verjährungsbeginn und Kenntniszurechnung beim übergeleiteten Schenkungsrückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 7 U 21/25
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2025 – 4 L 20/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 196 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.