Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 693 Zustellung des Mahnbescheids

Stand: 10.06.2019

Bund91 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/693#abs-1 (1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/693#abs-2 (2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.

§ 692 § 694