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Artikel 7 · BT-Drs. 15/3653 · S. 16

Zu Artikel 7 (Änderung des Einführungsgesetzes

Zu Artikel 7 (Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche)
In den einzelnen Artikeln dieses Gesetzes werden die Verjäh-
rungsvorschriften aus den Fachgesetzen auf das neue System
der Verjährungsvorschriften nach dem Gesetz zur Moderni-
sierung des Schuldrechts umgestellt. Hierfür bedarf es einer
Überleitungsregelung. Es liegt nahe, hierfür so weit wie
möglich auf das Regelungsmodell des Artikels 229 § 6 zu-
rückzugreifen. Diese Vorschrift kann nicht unmittelbar ange-
wendet werden, weil sie auf die Überleitung der Verjährungs-
vorschriften durch das Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechts und auf dessen Inkrafttreten zum 1. Januar 2002
zugeschnitten ist.
Da aber für die jetztigen Änderungen in den Verjährungsvor-
schriften im Grundsatz die gleiche Systematik bei der Über-
leitung gelten soll, bedarf es einer Regelung, die den Artikel
229 § 6 für entsprechend anwendbar erklärt. Das ist die
Funktion des neuen § 11 Abs. 1. Zur Erleichterung der Auf-
findung der betroffenen Vorschriften sind die von den Ände-
rungen berührten Einzelgesetze aufgelistet; die Vorschrift
folgt insoweit dem Vorbild des Artikels 229 § 8. Die Bestim-
mung des § 11 Abs. 1 gilt für sämtliche Verjährungsfristen,
die sich nach Vorschriften richten, die durch das Gesetz zur
Anpassung von Verjährungsvorschriften geändert werden.
Hierzu gehört auch eine Änderung, die sich dadurch ergibt,
dass eine Spezialvorschrift gestrichen und somit der Rück-
griff auf die regelmäßige Verjährung eröffnet wird.
§ 6 unternimmt einen Vergleich der Rechtslage vor und nach
Inkrafttreten der Schuldrechtsmodernisierung. Bei der Über-
tragung auf die vorliegende Konstellation ist dieser Vergleich
zu ersetzen durch einen Vergleich der Verjährungsfristen vor
und nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.360 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/3653, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 60.924–67.284 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert 70feea9f77aec005….

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