Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge
Stand: 10.06.2019
Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.
Wird zitiert von 434 Entscheidungen zu § 198 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.01.2005 – VIII ZR 114/04Mietrecht: Beginn der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters mit der Rückgabe der Mietsache auch bei erst späterer Entstehung des Schadensersatzanspruchs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BGH, 17.12.1999 – V ZR 448/98Pachtvertrag: Verjährung des Anspruchs auf Zustimmung zur Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OLG Hamm, 07.05.2025 – 31 U 10/24
- OLG Frankfurt am Main, 26.03.2015 – 15 U 266/07
- OVG Thüringen, 07.04.2011 – 3 KO 505/09Verjährung öffentlich-rechtlicher Zinsansprüche in entsprechender Anwendung des BGB-Verjährungsrechts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- LG Karlsruhe, 17.11.2005 – 5 O 10/02
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – KZR 11/24 · Rundholz BW
- BGH, 26.03.2026 – VII ZR 68/24Zahlung eines Kostenvorschusses für Mängel am Dach; Verjährungsbeginn des Kostenvorschussanspruches; Wirksamkeit einer AbnahmeklauselZitiert von 2
- BGH, 26.03.2026 – VII ZR 108/24Zahlung eines Kostenvorschusses für Mängel am Dach; Verjährungsbeginn des Kostenvorschussanspruches; Wirksamkeit einer Abnahmeklausel
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 198 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.