Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge
Stand: 10.06.2019
Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.