Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge

Stand: 10.06.2019

Bund418 Entscheidungen

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

§ 197 § 199